Ralf Schmauder | Kompetent Betreut Beraten Begutachtet

EnEV 2009

ENEV 2009   VS.  EnEV 2007

  • Verschärfung des Primärenergiebedarfs* um 30% * [unter Primärenergiebedarf versteht man den Energieverbrauch eines Gebäudes unter Mitberücksichtigung des Energieträgers. Dazu wird die notwendige Energie, die zur Förderung, zur Lagerung und zum Transport bis zur Ablade- bzw. Lagerstätte. Für elektrische Heizsysteme werden die Leitungsverluste mit angesetzt.

    Beispiel:
    Holz als Energieträger besitzt die ep-Zahl 0,2. Hingegen Strom 2,6 oder 2,0, wenn der Strom z.B. als Hilfsenergie für den Betrieb einer Wärmepumpe  verwendet wird (EnEV 2700: 2,7 bzw. 2,0).
  • Verschärfung des Transmissionswärmeverlustes** [H’t] der gedämmten Gebäudehülle um 15%. **[Unter Transmissionswärmeverlust versteht man den Wärmeabgang des beheizten Gebäudes über dessen Hüllfläche, wie z.B. Dach, Wände, Fenster, Kellerdecke, usw.]
  • Die Verwendung von regenerativen Anteilen an Heizungssysteme und/oder der Warmwasserbereitung (20% Land B-W bzw. 15% Bund). Genaueres regelt das EWärmeG (Erneuerbare-Wärme-Gesetz [Land Baden-Württemberg]) bzw. EEWärmeG (Erneuerbare Energien Wärme Gesetz [Bund]).
  • Einführung eines geänderten Berechnungsverfahrens anhand eines Referenzgebäudes.
  • Die Höchstwerte des Transmissionswärmeverlustes berechnen sich nicht mehr allein über das Verhältnis der (zu beheizenden) Wohnfläche durch das Gebäudevolumen, sondern über das Referenzgebäude.
  • Die Einhaltung der sich aus der EnEV 2009 ergebenden Nachrüstverpflichtung der Anlagentechnik wird künftig durch den Bezirksschornsteinfegermeister überprüft und ggfls. an die Behörden mitgeteilt.
  • Der Vollzug der EnEV ist durch die Einführung privater Nachweispflichten durch Bestätigung des Fachunternehmers (Fachunternehmererklärung) nachzuweisen.
  • Die EnEV 2009 enthält Regelungen zur stufenweise Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen (§10 EnEV). Ab sechs Wohneinheiten bei Wohngebäuden und bei normal beheizten Nichtwohngebäuden sind die Geräte bis spätestens 31.Dezember 2019 außer Betrieb zu nehmen. Nachtspeichergeräte, die ab 1990 aufgestellt wurden, sind nach 30 Jahren auszutauschen.
  • Gas- und Ölheizungen, die vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut wurden, sind außer Betrieb zu nehmen.
  • Die oberste Geschoßdecke muss so gedämmt sein, dass der U-Wert mindestens 0,24 W/m²*K erreicht. Dies entspricht einer Mineralfaser-Zwischenbalkendämmung von ca. 18 cm, Wärmeleitgruppe 035.
  • Bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen sind die betreffenden Bauteile auf den energetischen Stand der neuen EnEV zu ertüchtigen. Beispiel: Dacherneuerung: Sollte hier eine Dämmung vorgesehen werden, ist diese nach heutigem Stand auszuführen. Wenn z.B. nur eine Abdichtungslage auf ein bestehendes Flachdach vorgesehen ist, wird vom Gesetzgeber allerdings keine energetische Verbesserung gefordert, ausgenommen die bestehende Abdichtung wird entfernt, dann ist nach den Anforderungen der gültigen EnEV 2009 nachzurüsten und die Dämmung zu verstärken.
  • Alternativ kann zum Bauteilverfahren (Einhaltung der Mindestwerte von Einzelbauteilen) jetzt bei Umbaumaßnahmen der Wert des Transmissionsverlustes [H’t] um nicht mehr als 40% über den heutigen Anforderungen liegen.
  • Die Berechnung nach EnEV 2009 kann künftig für Wohngebäude nach dem Berechnungsverfahren DIN V 18599 oder alternativ weiter nach der DIN 4108-6 in Verbindung mit der DIN 4701-10 erfolgen.